Pfändungsschutzkonto – jetzt handeln
Lediglich bis zum 31. Dezember 2011 können Bürgerinnen und Bürger auch ohne ein so genanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) Pfändungsschutz in Anspruch nehmen.
Da dies ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr möglich ist, sollten Sparkassen- und Bankkunden bei einer drohenden oder bestehenden Pfändung jetzt handeln und die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto bei ihrer Sparkassen- bzw. Bankfiliale beantragen. Denn ein P-Konto garantiert im Falle einer Pfändung Pfändungsschutz, ohne dass dieser vorher gerichtlich beantragt werden muss. Die notwendige Bescheinigung zur Vorlage bei Bank oder Sparkasse, stellen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (Jobcenter, Sozialamt), Familienkasse oder Schuldnerberatungsstellen kostenlos aus.
Aber aufgepasst – auch wenn die Umstellung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gebührenfrei ist, gelten für die Führung des P-Kontos keine einheitlichen Kontoführungsgebühren. Die Entgelte unterscheiden sich zum Teil erheblich.
Also nachfragen und eventuell die Wahl des Geldinstitutes überdenken.